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Notifizierungen für den Auftraggeber – der Käufer

Käufer können Makler per E-Mail (Formular auf der Website), telefonisch oder persönlich kontaktiren. Agentur Mirakul oder der Makler hat lieber ein persönliches Gespräch in seinem Büro für eine persönliche Vorstellung der zukünftigen Partei, qualitative Interviews, Dokumentation und persönliche Dokumente zu Fotokopiren und Wünsche und Möglichkeitem von beiden seiten zu treffen.

Auftraggeber - Der Kunde hat die Möglichkeit, zwischen den bestehenden Immobilien im angebot zu wählen, wo er sofort den Makler für Vermittlung fragen kann. Das heisst Vermittlungsleistungen, Verbindung mit einer dritten Person (Verkäufer oder Bevollmächtigter Verkäufer) und/oder einem Rundgang (Immobilien ansehen). Der Käufer kann auch an Makler ein Auftrag geben dass der Makler für Ihn und die gewünschte Immobilie sucht. In beiden Fällen vor Vermittlung (Immobilien Rundgang oder Immobilien suche), Der Auftraggeber und der Makler treten in einen schriftlichen Vertrag oder einen Vermittlungsauftrag nach den regeln von ZPPN. Nach Identifizierung des Auftraggebers und dem Abschluss des Vertrags oder Vermittlungsauftrags wird eine Geschäftsbeziehung aufgebaut. Der Kunde kann dann vertrauliche Informationen von dem Makler erhalten.

Allgemein über Geschäftsbeziehung des Maklers und Pflichten des Auftraggebers - Käufer gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Auszug aus dem Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen):


ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Makleren in Immobilienmarkt (im Folgendem als Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Immobilienkanzlei Mirakul GmbH (im Folgendem als Makler genannt) und natürlichen oder juristischen Person (im Folgendem als Auftraggeber gennant), welche mit dem Makler schriftlichen Vertrag oder Vermittlungsauftrag über eine Immobilie abschlißen (Standard oder Exklusiv).

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages oder Auftrages abgeschlosen zwischen Makler und Auftraggeber. Der Auftraggeber mit der Unterzeichnung von Vertrag oder Vermittlungsauftrag bestätigt, dass Ihm die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt sind und er diese akzeptiert, es sei denn, das Vertragsverhältnis mit dem Makler ist nicht anders vertraglich festgelegt. Der Makler verpflichtet sich bei Mediationsarbeiten äußerst professionell vorzugehen. Wenn der Makler von zwei Seiten Auftraggebern hat (Käufer, Verkäufer, usw...), kümmert er sich um die Interessen beider Seiten sowie die Aufrechterhaltung einer ausgewogenen Position im Verhältnis zu den Interessen der beider Seiten.

Gewisse Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben folgende Bedeutung:
 
  • Der Makler – Immobilien-Makler MIRAKUL GmbH, Pertrića glava 13a, 2240 Tisno, MB:1674706, OIB:50721441462,
  • Vermittlung in der Immobilienwirtschaft - die Aktionen von Makler an Immobilienmarkt die solten zu Zusammenhang und Vorbereitung mit dem AuftrAgencija Mirakul odnosno Posrednik preferira osobni sastanak u svojim poslovnim prostorijama zbog osobnog upoznavanja budućih stranaka, kvalitetnijeg razgovora, fotokopiranja postojeće dokumentacije i pristupa internetskih podataka, upoznavanja želja i mogućnosti obiju strana.Cijeli tekst o načinu poslovanja Posrednika možete pročitati pod „Općim Uvjetima Poslovanja”.aggeber (Käufer oder Verkäufer, usw ...) und Dritte Person (Käufer oder Verkäufer, usw ...) führen. Auch die Aktion von Verhandlungen (falls vereinbart) und Vorbereitung der Abschluss von Rechtsgeschäften wo Gegenstand einer Immobilie ist, vor allem beim Ankauf, Verkauf, Tausch, Leasing, Miete, usw.
  • Der Auftraggeber – ist eine natürliche oder juristische Person welche mit dem Makler einen schriftlichen Vertrag oder Vermittlungsauftrag abschließt (Verkäufer, Käufer, Mieter, Vermieter, oder ein andere mögliche Teilnehmer an Immobilienmarkt).
  • Die dritte Person (auch der Auftraggeber, gegenseitige Mediation) - ist eine Person, die Makler versucht, mit dem Auftraggebern für die Verhandlungen über Abschluss von einem Rechtsgeschäfts für die betreffende Immobilie zu verbinden.
  • Immobilienangebot - auf der Website des Maklers, in den Medien, und sonstigen schriftlichen und elektronischen Medien, ist eine Einladung, in den Vertrag oder Vermittlungsauftrag für den Auftraggebern (Auftraggebern, Mieter, usw...) zu treten, für vorbereitungen zu verbindung über Makler mit Dritten Personen (Verkäufer, Kreditgeber, usw...), für bereits bekannte und beworbene Immobilien von Makler.
  • Vertrag oder Vermittlungsauftrag - ein schriftliches Dokument, unter dem der Makler führt Mediation für alle Teilnehmer in Immobiliengeschäft
  • Vermittlungsgebühren - Betrag, den der Auftraggeber verpflichtet ist, an den Makler für Vermittlungsgeschäfte zu zahlen, im Rahmen eines Vertrag oder Vermittlungsauftrag, wenn nicht anders vereinbart ist.
  • Vertrauliche Informationen an Immobilienmarkt - die Informationen, die nicht einen allgemeinen Charakter haben, das heißt: die genaue Lage in Bezug auf die Adresse, Straße und Hausnummer, die Zahl der Katasterparzellen oder Grundbuchamt Datei-Eigenschaften, Name, Telefonnummer, Adresse des Auftraggebers usw. Vertrauliche Informationen werden erst nach Abschluss des Vertrages oder Vermittlungsauftrages zwischen Auftraggeber und Makler zur Verfügung gestellt.
  • Informationen von allgemeiner Art über die Immobilie - das Dorf in dem sich die Immobilie befindet, der Startpreis, Regelung von Eigentumsverhältnissen, Rechtmäßigkeit der Immobilien, Größe, usw. ..
  • Die Unterzeichnung des Vertrages oder Vermittlungsauftrag per E-Mail (Gesetz über elektronische Dokumente NN 105/05 und Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr NN 173/03, 67/08, 36/09, 130/11) - Die Verträge können auf elektronischem Wege oder in elektronischer Form abgeschlossen werden. Angebot und Annahme des Angebots kann elektronisch oder in elektronischer Form gegeben werden. Wird eine Nachricht in elektronischer Form bei Vetragabschlus verwendet, wird seine rechtliche Gültigkeit nicht in Frage gestellt, allein auf Grund der Tatsache, dass er in Form von elektronischen Nachrichten besteht. Auf die obligatorischen rechtlichen Beziehungen, die aus oder im Zusammenhang mit Verträgen auf elektronische Wege oder in elektronischer Form abgeschlossen werden, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts, oder die entsprechende Verordnung, die die vertraglichen Beziehungen regelt. Dies erfüllt die Verpflichtungen auf der Grundlage ZPPN, NN 107/07, dass der Vertrag oder Vermittlungsauftrag in Schriftform gehalten sein muß.


PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
 
  • Sich identifizieren aufgrund von Personalausweis, Reisepass, Vollmacht, usw...
  • Vertrag oder Vermittlungsauftrag schriftlich mit dem Makler abzuschließen (Standard oder Exklusiv);
  • Dem Makler Einsicht in alle Dokumente zu gewähren, die die Eigentumsrechte oder sonstigen Rechte an der Immobilie, die Gegenstand des Vertrages ist beweisen, sowie den Vermittler auf alle eingetragenen und nicht eingetragenen Verbindlichkeiten in Bezug auf die Immobilie aufmerksam zu machen.
  • Der Auftraggeber hat den Makler über alle umstände, welche für die führung der Vermittlung wichtig sind zu informiren, besonders über die Immobilien selbst. Der Auftraggeber verpflichtet sich nur genaue und wahrheitsgetreue Informationen in Bezug auf die Immobilie zu geben und falls er im Besitz einer Lokations-, Bau- und/oder Nutzungsgenehmigung für die Immobilie ist, muß er den Makler Einblick in diese gewähren; das Gleiche gilt auch für Dokumente, die eingegangene Verpflichtungen gegenüber dritten Personen beweisen;
  • Dem Makler und der dritten Person, die an der Schließung des Vernmittlungsvertrags interessiert ist, eine Besichtigung der Immobilie garantieren;
  • Er hat den Makler über alle releventen Daten informieren – insbesondere in Bezug auf die Beschreibung und den Preis der Immobilie.
  • Unmittelbar nach der Schließung des Vermittlungs- oder des Vertrags (Vorvertrags), mit den er sich verpflichtet, daß vermittelte Rechtsgeschäft einzugehen, falls Makler und der Auftraggeber vereinbart haben, daß die Auszahlung der Provision schon bei Schließung des Vorvertrages zum Tragen kommt, den Makler die vereinbarte Vermittlungsgebühr (Provision) auszuzahlen und bei erste Transktion, sofern nichts anderes vereinbart wurde;
  • Den Makler alle Kosten, die während der Vermittlung entstehen und die die üblichen Vermittlungskosten überschreiten, auszuzahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde;
  • Den Makler über alle Änderungen in Bezug auf den Auftrag, mit dem er den Makler beauftragt hat, schriftlich zu informieren, insbesondere über Änderungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse und den Preis.

Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen über den Abschluss des Mediationsverfahrens mit einer dritten Partei, der Makler gefunden hat, zuführen. So wird ein Rechtsgeschäft der anders vereinbart ist nichtig. Der Auftraggeber haftet für Schäden, wenn dies der Fall ist, vereinbaren die Vertragsparteien, dass der Auftraggeber verpflichtet ist an Makler alle Kosten, die während der Vermittlung erstanden sind, zu erstatten. Diese Kosten dürfen nicht höher als die Vermittlungsgebühr (Provision) sein.

Der Auftraggeber haftet für den Schaden, falls er rechtswidrig gehandelt hat, falls er Informationen zurückgehalten hat oder falsche Informationen, die wichtig für die Vermittlung sind, absichtlich gegeben hat. Der Auftraggeber haftet für Schäden auch im Falle eines absichtlichem oder extrem rücksichtslosem Verhalten seinerseits, gegenüber den Makler oder einer dritten Person, die von Makler geschickt wurde.

Es wird vermutet, dass der Makler hat vorausgesetzt zu Auftraggeber, den Kontakt mit dritten Person (natürliche oder juristische), mit denen er (Auftraggeber) über ein Rechtsgeschäft verhandlet hat, insbesonders wenn Makler den Auftraggeber geschickt hat oder auf eine Besichtigung der Immobilie mitgenommen hat, organisierte ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten Person für Verhandlungen über Rechtsgeschäft, zu Auftraggeber gab Name, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail von Dritten Person die ermächtigt ist ein Rechtsgeschäft zu führen, oder gab ihm den genauen Standort der gesuchten Immobilie.

Wenn der Auftraggeber innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages oder Vermittlungsauftrages ein Rechtsgeschäft mit der Person, die Ihm der Makler gennant und die der Makler während der Laufzeit des Vertrages vermittlet hat, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Makler die Vermittlungsgebühren in voller Höhe zu bezahlen.

Der gesamte Text kann unter den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" gefunden werden.